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1. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 424

1903 - Essen : Baedeker
424 Das deutsche Heerwesen. 2 Regimentern, das Regiment gewöhnlich aus 2 Abteilungen zu je 3 Batterieen mit je 4 oder 6 bespannten Geschützen. Die Division befehligt ein Generalleutnant, die Brigade ein Generalmajor, das Regiment ein Oberst oder Oberstleutnant, das Bataillon ein Major, die Kompagnie (Eskadron, Batterie) ein Hauptmann (Rittmeister). Zur Ausbildung und Erziehung tüchtiger militärischer Kräfte dienen die Kriegsakademie, das Kadettenkorps, die vereinigte Ar- tillerie- und Ingenieurschule, Unteroffizierschulen usw. Die Ausbil- dung bei der Truppe beginnt mit dem einzelnen Mann und steigt allmählich bis zum Trupp und zu größeren Verbänden empor. Die großen Herbstübungen oder Manöver, bei denen die einzelnen Waffen in gemischten Verbänden zusammenwirken, schließen die kriegs- mäßige Ausbildung des Soldaten ab. 3. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Die allgemeine Wehrpflicht dauert vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre und zerfällt in die Dienst- und die Landsturmpflicht. Jeder Wehrpflichtige ist vom i. Januar des Jahres, in dem er sein 20. Lebensjahr voll- endet, der Militärpflicht und, wenn er ausgehoben wird, der Dienst- pflicht unterworfen. Er hat sich zwischen dem 15. Januar und dem i. Februar des Jahres, in dem er sein 20. Lebensjahr vollendet, zur Rekrutierungs - S tarn mr olle zu melden, und zwar bei der Orts- behörde seines Wohnsitzes (Meldepflicht). Ist er daran verhindert, so haben dies die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherrn zu übernehmen. Verändert der Militärpflichtige nach seiner An- meldung zur Stammrolle den Wohnsitz, so hat er dies der früheren und der neuen Ortsbehörde innerhalb dreier Tage anzuzeigen. Auch zur Gestellung ist der Militärpflichtige verpflichtet, d. h. er hat sich der Musterung zu unterwerfen und zur Aushebung zu erscheinen. Der Gestellungsbefehl zur Musterung wird ihm durch die Gemeindebehörde vermittelt. Der Kaiser bestimmt für jedes Jahr die Zahl der in das Heer einzustellenden Rekruten. Da aber diese gewöhnlich geringer ist, als die Zahl der vorhandenen Militärpflichtigen, so werden die Über- zähligen ausgelost. Indessen kann jeder Militärpflichtige auf die Auslosung verzichten und wird dann in erster Linie eingestellt. Das Aushebungsgeschäft besorgt die Oberersatzkommission, welche auch entscheidet, wer vom Dienste auszuschließen sei, z. B. wegen Ab- erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, wer zurückzustellen sei, z. B. wegen zeitweiliger Untauglichkeit oder wegen privater Ver- hältnisse (z. B. als einziger Ernährer einer hülflosen Familie oder wegen einer nur schwer zu unterbrechenden Vorbereitung auf den Lebensberuf), endlich, wer als bedingt tauglich der Ersatzreserve zu überweisen sei. Die zum Dienst ausgehobenen Mannschaften treten nach Verlesung der Kriegsartikel und nach einer Unterweisung über ihre Pflichten sogleich unter die Aufsicht des Bezirkskom- mandeurs und der Bezirksfeldwebel. Wer freiwillig dienen will, kann sich unter Einwilligung des Vaters oder Vormundes und der Behörden schon vom voll- endeten 17. Lebensjahr an melden. Wer die Berechtigung als Ein-

2. Meister Bindewald als Bürger - S. 152

1912 - Dresden : Köhler
152 3 Bataillone1) das vom Oberst befehligte Regiment bildeten. Manchmal wurde ein Regiment auch von einem Oberstleutnant kommandiert, dem Stellvertreter des Obersten. Als die beiden Regimenter, die Iler und 51er, beieinander standen, hatte man den Anblick einer B r i g a d e , die der Brigade- general führte. Dazu zogen die schweren Reiter des Leib-Kürassier- Regiments „Großer Rurfürst" auf, die sich 1870 bei Pouprg un- sterblichen Ruhm erkämpft haben. Bei der Parade sah Wilhelm auch die Kanonen der §uß- und der reitenden Artillerie des 6. Zeldartillerie-Regiments von peucker,- alle Batterien mit 6 Geschützen. Oer Artillerie folgte der Train. Zwar hat der Soldatenhumor am Train gar mancherlei Scherz verbrochen: „Oer Trainsoldat wird hochgeehrt, Weil er beim Sieg die Karre fährt." Aber im Kriege werden die vierspännigen Wagen gewiß gern gesehen, wenn sie Lebensmittel und Kriegsvorrat herbeischaffen. Welch eine stolze Macht stellt allein schon solch eine zur Parade aufgestellte Truppe dar! Und doch ist es nur ein kleiner Bruchteil der Armee, der hier dem Kaiser, seinem Könige, huldigen darf! haben wir doch, von kommandierenden Generälen geführt, außer dem Gardekorps 16 Armeekorps (1—Xi. und Xiv.—Xviii.). Wilhelm gehörte dem Vi. Korps an. Oasselbe besteht aus 2 Divisionen, 11. und 12. Oio., die unter je einem Generalleutnant stehen, jede Division hat wieder drei Waffengattungen: nämlich 2 resp. 3 Znfanteriebrigaden (11. Division 3), 1 Artillerie- und 1 Kavalleriebrigade. Jede Brigade setzt sich aus zwei Regimentern der gleichen Waffengattung zusammen (die 11. Kavallerie- brigade besteht aus drei Kavallerie-Regimentern) und wird von einem Generalmajor befehligt. Oie fünf Infanteriebrigaden dieses Korps haben also 10 Regimenter zu je 3 (oder 2) Bataillonen, die von Majoren geführt werden, und diesen unterstehen die Haupt- leute, die je eine Kompagnie führen. Oie Kompagnie teilt sich wieder in 3 Züge, von denen jeder entweder von einem Oberleutnant, einem Leutnant oder einem Vizefeldwebel befehligt wird. Oie Kavalleriebrigaden des 6. Korps zählen 5 Regimenter, die Artillerie- 0 von 216 Infanterie-Regimentern sind 33 zu je 2 Bataillonen ge- gliedert.

3. Meister Bindewald als Bürger - S. 183

1912 - Dresden : Köhler
183 Öffentliche politische Versammlungen müssen vom Veran- stalter 24 Stunden vorher der Polizeibehörde angezeigt werden, wenn sie nicht öffentlich bekannt gemacht wurden. Oie Anzeige ist nicht notwendig für Versammlungen von wahlberechtigten zum wahlbetrieb, aber nur in der Zeit vom Tage der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur Beendigung der Wahlhandlung. Personen unter l8 Zähren sind von politischen Vereinen und Versammlungen auszuschließen. Oie Verhand- lungen müssen bei öffentlichen Versammlungen in deutscher Sprache geführt werden. Oie Polizei darf solche Versammlungen durch höchstens zwei Be- auftragte beaufsichtigen lassen (Auflösung!). Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge auf öffentlichen Straßen und Plätzen bedürfen polizeilicher Genehmigung. Diese ist zu versagen, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet werden würde. \8. 3m Reichstage. Wilhelm stand noch lange unter dem Eindrücke der Wähler- versammlung in Hamburg. Die Wahlbewegung stieg von Eag zu Tag zusehends. Doch hielt es Wilhelm nicht länger dort. Er wollte, ehe er heimkehrte, auch noch die Reichshaupt- st a d t wiedersehen, hier traf er mit Gskar zusammen. Oer hatte sich länger, als geplant war, in Westdeutschland aufgehalten. Sie kauften sich den neuesten Zührer durch Berlin. So schön und groß hatten sie sich Berlin doch nicht vorgestellt, sie, die doch im Auslande schon vieles gesehen hatte. Inzwischen war der Reichs- tag eröffnet worden. Zm Berliner Lokalanzeiger lesend, fanden sie, daß in der nächsten Reichstagsverhandlung die erste Lesung des Etats fortgesetzt und möglicherweise vom Staatssekretär des Reichskolonialamtes über die Entwicklung der Kolonien gesprochen werde. wie kommen wir nur in den Reichstag? Sie lasen in dem Zührer von Grieben: „Oie Eintrittskarten zu den Plenarsitzungen werden eine halbe Stunde vor Beginn der Sitzung von der Eintritts- karten-Geschäftsstelle des Reichstages (Eingang Iv) nach der Reihe der Meldungen unentgeltlich ausgegeben. Es stehen aber nur 60 Tribünenplätze zur Verfügung." Run aber schnell zur Eintrittskarten-Geschäftsstelle! Und sie hatten Glück. Sie bekamen noch Karten.

4. Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 424

1907 - Essen Berlin : Bachmann Baedeker
424 Das deutsche Heerwesen. 2 Regimentern, das Regiment gewöhnlich aus 2 Abteilungen zu je 3 Batterieen mit je 4 oder 6 bespannten Geschützen. Die Division befehligt ein Generalleutnant, die Brigade ein Generalmajor, das Regiment ein Oberst oder Oberstleutnant, das Bataillon ein Major, die Kompagnie (Eskadron, Batterie) ein Hauptmann (Rittmeister). Zur Ausbildung und Erziehung tüchtiger militärischer Kräfte dienen die Kriegsakademie, das Kadettenkorps, die vereinigte Ar- tillerie- und Ingenieurschule, Unteroffizierschulen usw. Die Ausbil- dung bei der Truppe beginnt mit dem einzelnen Mann und steigt allmählich bis zum Trupp und zu größeren Verbänden empor. Die großen Herbstübungen oder Manöver, bei denen die einzelnen Waffen in gemischten Verbänden zusammenwirken, schließen die kriegs- mäßige Ausbildung des Soldaten ab. 3. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Die allgemeine Wehrpflicht dauert vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre und zerfällt in die Dienst- und die Landsturmpflicht. Jeder Wehrpflichtige ist vom i. Januar des Jahres, in dem er sein 20. Lebensjahr voll- endet, der Militärpflicht und, wenn er ausgehoben wird, der Dienst- pflicht unterworfen. Er hat sich zwischen dem 15. Januar und dem i. Februar des Jahres, in dem er sein 20. Lebensjahr vollendet, zur Rekrutierungs- Stammrolle zu melden, und zwar bei der Orts- behörde seines Wohnsitzes (Meldepflicht). Ist er daran verhindert, so haben dies die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherrn zu übernehmen. Verändert der Militärpflichtige nach seiner An- meldung zur Stammrolle den Wohnsitz, so hat er dies der früheren und der neuen Ortsbehörde innerhalb dreier Tage anzuzeigen. Auch zur Gestellung ist der Militärpflichtige verpflichtet, d. h. er hat sich der Musterung zu unterwerfen und zur Aushebung zu erscheinen. Der Gestellungsbefehl zur Musterung wird ihm durch die Gemeindebehörde vermittelt. Der Kaiser bestimmt für jedes Jahr die Zahl der in das Heer einzustellenden Rekruten. Da aber diese gewöhnlich geringer ist, als die Zahl der vorhandenen Militärpflichtigen, so werden die Über- zähligen ausgelost. Indessen kann jeder Militärpflichtige auf die Auslosung verzichten und wird dann in erster Linie eingestellt. Das Aushebungsgeschäft besorgt die Oberersatzkommission, welche auch entscheidet, wer vom Dienste auszuschließen sei, z. B. wegen Ab- erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, wer zurückzustellen sei, z. B. wegen zeitweiliger Untauglichkeit oder wegen privater Ver- hältnisse (z. B. als einziger Ernährer einer hülflosen Familie oder wegen einer nur schwer zu unterbrechenden Vorbereitung auf den Lebensberuf), endlich, wer als bedingt tauglich der Ersatzreserve zu überweisen sei. Die zum Dienst ausgehobenen Mannschaften treten nach Verlesung der Kriegsartikel und nach einer Unterweisung über ihre Pflichten sogleich unter die Aufsicht des Bezirkskom- mandeurs und der Bezirksfeldwebel. Wer freiwillig dienen will, kann sich unter Einwilligung des Vaters oder Vormundes und der Behörden schon vom voll- endeten 17. Lebensjahr an melden. Wer die Berechtigung als Ein-
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